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   BAG, 22.02.1966 - 1 ABR 9/65   

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BAG, 22.02.1966 - 1 ABR 9/65 (https://dejure.org/1966,587)
BAG, Entscheidung vom 22.02.1966 - 1 ABR 9/65 (https://dejure.org/1966,587)
BAG, Entscheidung vom 22. Februar 1966 - 1 ABR 9/65 (https://dejure.org/1966,587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wirtschaftsausschuß - Lohndruckerei - Buchverlag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 18, 159
  • NJW 1966, 1578
  • NJW 1967, 81
  • DB 1966, 345
  • DB 1966, 865
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 13.07.1955 - 1 ABR 20/54

    Betriebsverfassungsrecht: Druckerei/Verlag als Tendenzbetrieb

    Auszug aus BAG, 22.02.1966 - 1 ABR 9/65
    Die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses hat jedoch dann zu unterbleiben, wenn es sieh um "Betriebe" handelt, "die politischen, gewerkschaftlichen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen und ähnlichen Bestimmungen dienen" (§ 81 Abs» 1 BetrVG)» Wenn das Gesetz in § 81 Abs« 1 BetrVG von "Betrieben" spricht, so ist das, jedenfalls soweit dabei der Viirtschaftsausschuß nach § 67 BetrVG in Rede steht, eine ungenaue Bezeichnung; denn der Wirtschaftsausschuß wird nicht für den Betrieb, sondern in dem Unternehmen errichtet» 4 Dc-r Wirtschaftsausschuß ist eine betriebsverfassungsgosotsliche Einrichtung auf Untcrnehmcnsebene, nicht eine solche auf der Ebene des Betriebes« Unter "Betrieb" im Sinne des § 81 Abs» 1 BetrVG ist sonach, jedenfalls soweit cs sich um die Errichtung des Wirt schaftsausschusses handelt, das Unternehmen zu verstehen« Dies hat der Senat, hier in einer sehr weiten Fassung, bereits in der Entscheidung BAG 2, 91 / ~ 93 7 ~ AP Er« 1 zu § 81 BetrVG ausgesprochen« Als Grundregel kennt das Betriebsverfassungsgesetz die Bestimmung seines § 67, daß in Unternehmen einer bestimmten Größenordnung ein Wirtschaftsausschuß zu bildon ist« Demgegenüber stellt die in den Schluß- und Übergangsbestimmungen dos Betriebsverfassungsgesetzes enthaltene Regelung dos § 81 die Ausnahme dar5 Nur in den Unternehmen, die unter § 81 BetrVG fallen, ist die Bildung eines "Wirts chaftsausschusses kraft Gesetzes ausgeschlossen, wobei dies, bei dom - ebenfalls als Ausnahme vorgesehenen - Wegfall der"Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes dort überhaupt, auch für die in § 81 Abs« 2 BetrVG genannten, hier aber nicht weiter interessierenden Gemeinschaften und Einrichtungen gilt« Dieses Verhältnis des d 67 BetrVG zu dem § 81 BetrVG als einer Grundvorschrift zu einer Ausnahmc-vorschrift schließt jedoch nicht aus, die Äusnahmovorschrift auch auf solche Unternehmen anzuv 'enden, die nach ihrer ganzen Gestaltung und Ausrichtung den Unternehmen entsprechen, für die die -AusnahmeVorschrift'Anwendung findet.

    In einem solchen Rahmen-ist - wie der Senat schon in der oben erwähnten Entscheidung (BAG 2, 91 /'"94 7) zum Ausdruck gebracht hat - die Anwendung einer Ausnahmcregelung auch auf solche Fälle denkbar und geboten, die zwar in der Ausnabmcrogeiung nicht scharf angesprochen sind, für die aber bei sinngemäßer Wertung der der Ausnahmcregelung zugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken die-Anwendung der Ausnahmcregelung erforderlich ist« '.

    Fall/geKennzeichnet, daß es sich um Betätigungen auf geistigideellem Gebiete handelt» Ein Unternehmen, daa seine Tätigkeit auf die Förderung solcher geistig-ideellen Gebiete ausrichtet, soll - in Gestaltung und in Fortführung des grundrechtlichen Schutzes des Art» 2 Abs» 1, Art» 4 Abs» 1, Art» 5 Abs» 1 w u ts 2 und Art» 5 Abs» 3 GG, wobei insbesondere das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit gerade für den geistigideellen Bereich schon besondere Bedeutung hat (siche BAG 2, 91 i "S3/94"7) " von der Anwendung des § 67 BetrVG ausgenommen werden» § 81 Abs» 1 BetrVG will die der Sache dienende -Förde rung geistig-ideeller Ziele borücksichtigcn;aber auch nur dann, wenn cs sich um die Förderung solcher um ihrer Natur willen betont schutzwerter Ziele handelt, das wirtschaftliche Mitbestimniungsrecht nach den §§ 67 bis 77 BetrVG ausschlioßon» Dies gilt für alle im § 81 Abs» 1 BetrVG erwähnten Fälle, in denen ein geistig-ideelles Gut wegen seiner selbst gefördert wird, nicht aber für die Fälle, in denen die-Betätigung auf geistig-ideellem Gebiete ebenso im wirtschaftlichen Verkehr erfolgt, wie irgendeine Ware im Geschäftsverkehr abgesotet wird» Es'muß daher, wenn.

    Das hat der Senat auch in der bereits erwähnten Entscheidung BAG 2, 91 zum Ausdruck gebracht.

    unbedeutenden Seil aus; es kennzeichnet die Betätigung der Antragsgegnerin nicht und gibt ihr nicht das Gepräge eines Tondcnzbetricbes im Sinne des § 81 Abs« 1 BetrVG« Bas gilt auch dann, wenn man zutreffendcrweisc daran fcsthält, daß die einzelnen Vorgänge im Unternehmen nicht nur für sich allein betrachtet und quantitativ bewertet, sondern im Rahmen dos gesamten Unternehmens gesehen worden müssen (BAG 2, 91 /~"94 f)« Bas Unternehmen in seinem Gesamtcharakter kennzeichnet sich bei Berücksichtigung seiner einzelnen Zweige und ihrer Zusammenschau als ein Erwcrbsuntcrnchmcn«.

  • BAG, 24.05.1957 - 1 ABR 4/56

    Aktiengesellschaft - Holdinggesellschaft - Wahl von Arbeitnehmervertretern -

    Auszug aus BAG, 22.02.1966 - 1 ABR 9/65
    Es ist nicht Sache des Rechtsbcschwerdegerichts, von sich aus neuen Streitstoff in das Verfahren einzuführen, indem es insoweit weitere Erhebungen veranlaßt (BAG 4> 176 r'!80/lS1 r = AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG), Daß gerade auch bei einer juristischen Person -als Unternehmer bestimmte Verflechtungen vorliogen können, ist allein noch kein Anlaß, ohne näheren Vortrag eino weitere Aufklärung für erforderlich zu halten.
  • BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 4/67

    Lohndruckerei - Tendenzbetrieb - Verlag

    3o Denn, v/enn ein Wirtschaftsausschuß zu bilden ist und v/enn der / ufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmern bestehen lr.uß, liegen sowohl die Zuständigkeiten des Wirtschaftsausschusses wie die des Aufsichtsrats einschließlich der Vertreter der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene» Dies gilt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch dann, wenn das Unternehmen mit der Druckerei und dem Verlag verschiedene Zielsetzungen verfolgt und diese verschiedenen Zielsetzungen durch Arbeit in verschiedenen Betrieben oder Betricbsteilen zu erreichen sucht» Es kommt, was in diesem Zusammenhang allein von Bedeutung ist, nicht auf Tendenzgebundenheit des einzelnen Betriebes oder Betriebsteiles innerhalb eines einheitlichen Unternehmens an, sondern auf die Zielrichtung des Gesamtunternohmens» § 81 Abs» 1 Satz 1 BetrVG spricht zwar von Betrieben» Da die Regelungen der Mitwirkung und Mitbestimmung des Arbeitnehmers in wirtschaftlichen Angelegenheiten, Jedenfalls aber die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses und die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, im Unternehmensbereich liegen, muß der Charakter des Unternehmens entscheidend sein (BAG 18, 159 £."161 7 = AP Nr» 4- zu § 81 BetrVG)» Wenn das Unternehmen mit einem Teil seiner Zielrichtung Tondcnzuntcrnehmen ist, mit' einem anderen Teil aber nicht, und wenn in diesen Unternehmen im Hinblick auf sein Gesamtgepräge ein Wirtschaftsausschuß zu bilden ist sowie Vertreter der /rbeitnehner in den Aufsichtsrat zu entsenden sind, erstreckt sich die Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses und des Auf- 7 90.

    a) Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist davon auszugohen, daß sic eine Durchbrechung des Grundsatzes der Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 67 bis 77 BetrVC- darstcllt, (§ 81 Abs» 1 Satz 1) und weiter (§ 81 Abs» 1 Satz 2) zur Nichtanwendung des BetrVG führt, soweit die Eigenart des Unternehmens dem entgegen steht» Der erkennende Senat hat hierauf bereits in der Entscheidung vom 22» Februar 1966 (BAG 18, 159 "161 £° 7 = AP Nr» 4- zu § 81 BetrVG) hingewiesen» Hieran ist festzuhalton» Das Gesetz selbst hat tatbestandsmäßig den sogenannten Tendenzschutz des § 81 Abs» 1 BetrVG nicht nur solchen Unternehmen eingeräumt, die den dort ausdrücklich genannten Bestimmungen dienen, sondern auch solchen Unternehmen, die sich "ähnlichen" Bestimmungen widmen» Eine erweiternde Auslegung ist angesichts des Ausnahmcchara.ktcro des § 81 Abs» 1 BetrVG einerseits und der, unbeschadet seines Ausnahmecharakters, denkbar weiten Fassung dieser Vorschrift andererseits weder geboten noch zulässig» Ob ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 81 Abs» 1 BetrVG betrieben wird, hängt davon ab, ob es den dort genannten Bestimmungen dient» Die Tatsache allein, daß es sich um einen Verlag oder um eine für-Verlage arbeitende 8.

    Auch insoweit ist entscheidend, wie der Senat bereits im Beschluß vom 22. Februar 1966 (BAG 18, 159 £ ~165 7) ausgeführt hat, daß die Tätigkeit des Unternehmens auf die Förderung dieser Anliegen ausgerichtet ist und daß die Förderung dieser Anliegen tragender und entscheidend wichtiger Grund für das Tätigwerden des Unternehmens ist.

    tungsvoll kann ferner die überkommene Tradition eines Unternehmens sein, vorausgesetzt, daß sie noch wirkungsvoll ist» Nicht allein entscheidend ist - das hat der Senat bereits i n Beschluß vom 22» Februar 1966 (BAG 18, 159 ""162 7) ebenfalls hervorgehoben -, ob das Unternehmen mit seiner Betätigung auch ein Gewinns trebeii verfolgt» Dies gilt insbesondere dann, wenn ein solches Gewinnstreben deshalb vorliegt, um eine Betätigung für die Bestimmungen des § 81 Abs» 1 BetrVG zu ermöglichen» Dient aber die Betätigung auf einem der Gebiete des § 81 Abs» i BetrVG vornehmlich dem Gewinnstrcbcn, betätigt sich also ein Unternehmen auf den einschlägigen Gebieten ähnlich wie irgend ein anderes Unternehmen, das eine für den Gebrauch oder Verbrauch bestimmte Ware zur Erzielung eines Untcrnchmergcwinnes horstellt und absetzt, so ist das jedenfalls ein gewichtiges Anzeichen dafür, daß für die Betätigung nicht das Anliegen, die in der fraglichen Vorschrift genannten Bestimmungen zu fördern, entscheidend ist, sondern nur auf Gewinnerzielung gerichtete unternehmerische Erwägungen maßgebend sind» Nicht entscheidend ist weiter, ob das Unternehmen nur einer Bestimmung oder mehrei"en Bestimmungen der in § 81 A.bs» 1 BetrVG erwähnten Art dient» Der Tendenzschutz des § 81 Abs» 1 BetrVG kann auch solchen Unternehmen zukommen, die sich für mehrere dieser Bestimmungen betätigen» Das entspricht dem Sinne der Regelung, die freie Betätigung im Dienste der dort genannten Werte sicherzustollen» Würde es sich im Einzelfall allerdings um eine Betätigung handeln, die in sich wider sprüchlichen Bestrebungen dient, so wäre das ein sehr bedeutsames Anzeichen dafür, daß ausschlaggebender Grund für das Tätigwerden des Unternehmens nicht die Förderung der in § 81 Abs» 1 BetrVG angesprochenen Bestimmungen ist, sondern etwa ein kaufmännisches Gewinnstreben» Dabei istallerdings wieder zu prüfen, ob eine vordergründige Widersprüchlichkeit nicht doch unter einem allgemeinen Gesichtspunkt von den Bestimmungen der fraglichen Regelung getragen und damit aufgehoben ist» 11.

    Bei einem Unternehmen, das sowohl Bestimmungen des § S1 Abs» 1 Betx'VG wie auch anderen Bestimmungen dient, kommt es darauf an, welche Tätigkeit dem Unternehmen das Gepräge gibt» Dies hat der erkennende Senat ebenfalls in der Entscheidung vom 22« Februar 1966 (BAG 18, 159 Z"162 7) bereits ausgeführt; auch hieran ist festzuhalten» Entsprechendes ist in anderem Zusammenhang oben zum Ausdruck gekommen» Wenn eine untergeordnete, nicht prägende unternohmensmäßige Betätigung dem ganzen Unternehmen Tendcnzchuraktcr geben würde, wäre eine Unzahl von Unternehmen, an die dr Gesetzgeber niemals gedacht hat, Tendenzuntcr- 12 -.

    nehmen, etwa Waren erzeugende Unternehmen, die gleichzeitig eine wissenschaftliche Zeitschrift verlegen und herausgehen" Dabei kommt es darauf an, welche 'Tätigkeit dem Unternehmen z" Zto der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachenrichter das Gepräge gegeben hato Dagegen ist es, unbeschadet einer fortwirkenden Tradition, unerheblich, welche Tätigkeit den Unternehmen im Laufe seiner Geschichte früher einmal das Gepräge gegeben hat uhd welche Ziele das Unternehmen für die Zukunft anstrebt, aber noch nicht verwirklichte b) Bei der Beteiligten zu 2), die sich sowohl als Lohndruckcroi wie als Verleger betätigt, hat bei ihrer gesamten unternehmerischen Betätigung Zo\Zt. der letzten mündlichen Verhandlung.vor dem Landesarbeitsgericht die Lohndruckerei eindeutig den Vorränge Auf"diese Lohndruckerei entfallen nicht' nur 75 des Umsatzes und 75 % des Gesamtergebnisses., In ihr wird auch, was für die hier zur Entscheidung stehende Frage des Botricbsvcrfassungsrechts von besonderer Bedeutung ist, die ganz überwiegende Zahl der Arbeitnehmer beschäftigte Lohndruckereien als solche sind als auf Gewinnerzielung gerichtete Erwerbsunternehmen nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 2, 91 ='AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG; insbesondere aber Beschluß vom 22» Februar 1966, BAG 18, 159 = AP Nr. 4 zu § 81 BetrVG) in der Regel keine Tendenzbetriebe"Sie werden auch nicht schon dadurch zu Tendenzunternehmen, daß sie für einen tendenzgebundenen Verlag arbeiten., Es kann also bereits grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob der Verlag Brockhaus und die anderen Verlage, die bei der Beteiligten zu 2) drucken lassen, tendenzgebunden sindo.

  • BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 651/03

    Ausbildungskosten - zweistufige Ausschlussfrist

    Es ist anerkannt, dass auch Ausnahmevorschriften in den Grenzen ihres Sinns und Zwecks der Analogie fähig sind (BAG 22. Februar 1966 - 1 ABR 9/65 - BAGE 18, 159, 161 f.).
  • BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 3/67

    Tendenzschutz

    (BAG 18, 159 C ' 161 t j = AP Nr» 4 zu § 81 BetrVG) hinge wiesen» Hieran ist festzuhalten» Das Gesetz selbst hat tatbectendsmäßig den sogenannten Tendenzschutz des § 81 Abs» 1 BetrVG nicht nur solchen Unternehmen eingeräumt, die den dort ausdrücklich genannten Bestimmungen dienen, sondern auch solchen Unternehmen, die sich "ähnlichen1' Bestimmungen widmen» Eine erweiternde Auslegung ist angesichts des Ausnahme- Charakters des § 81 Abs» 1 BetrVG einerseits und der, unbeschadet seines Ausnahme charakteis., denkbar weiten Passung dieser Vorschrift andererseits weder geboton noch zulässig» Unter § 81 Abs» 1 BetrVG fallen nur solche Unternehmen, die den dort genannten Bestimmungen dienen» Die Tatsache allein daß es sich um einen Verlag oder um eine für Verlage arbeitende Druckerei handelt, macht das Unternehmen noch nicht zum Tendenz betrieb» Entscheidend ist, ob das Unternehmen sich selbst ein deutig erkennbar eine geistig-ideelle Zielsetzung im Sinne des § 81 Abs» 1 BetrVG gegeben hat» Die unternehmerische Betätigung hinsichtlich der dort genannten Werte soll wegen der Art dieser Werte von der Unterwerfung untor betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften, die nach Ansicht des Gesetzgebers die Verwirklichung der Werte hemmen (§ 81 Abs» 1 Satz 1 BetrVG) oder, doch gegebenenfalls hemmen können (§ 81 Abs» 1 Satz 2 BetrVG), frei sein» Die Soz'ialstaatsmaxime wird dadurch, jedenfalls in ihrem Kornborcich, nicht berührt» Der Tendenzschutz nach § 81 Abs» 1 BetrVG und seine etwa sonst noch gegebenen Auswirkungen lassen tragende Gedanken des Arbeitsrechtes unangetastet» Das Arbeiten z» B» mit wissenschaftlichen Mitteln und das Arbeiten für wissenschaftliche Zwecke eines anderen sind noch nicht geeignet, dem Unternehmen Tendenzcharakter im Sinne des § 81 Abs» 1 BetrVG zu geben» Würde ein derartiges Arbeiten im eigenen Unternehmen oder das Arbeiten für wissenschaftliche Zwecke eines anderen Unternehmens oder eines sonstigen Dritten allein ausreichen, um einem Unternehmen.den Tendenzschutz nach § 81 Abs» 1 BetrVG zu gewähren, so würde eine Ausweitung in der Anwendung dieser Vorschrift ins Uferlose die Polge sein» Dahn müßte der Tendenzschutz auch solchen Unternehmen eingeräumt 5.

    Was in diesem Sinn am Beispiel des Begriffs "wissenschaftlich" in § 81 Abs» 1 BetrVG deutlich wird, muß entsprechend für die Begriffe "politisch", "gewerkschaftlich" , "konfessionell", "karitativ", "erzieherisch", "künstlerisch" und "ähnlich" gelten» Auch insoweit ist entscheidend, wie der Senat bereits im Beschluß vom 22» Februar 1966 (BAG 18, 159 C 163 /) ausgeführt hat, daß die Tätigkeit des Unternehmens auf die Förderung dieser Anliegen ausgerichtet ist und daß die Förderung dieser Anliegen tragender und entscheidend wichtiger Grund für das Tätigwerden dos Unternehmens ist» Es reicht insbesondere nicht aus, daß das Unternehmen mit dieser seiner Tätigkeit nur die auf politische, gewerkschaftliche, konfessionelle, karitative, erzieherische, wisscnschaftliche, künstlerische und ähnliche Bestimmungen gerichtete Tätigkeit eines anderen unterstützen oder ermöglichen will, diesem gleichsam Hohstoffc, Halbfabrikate oder das Handwerkszeug für seine Arbeit zu liefern bestrebt ist» Entscheidend ist vielmehr, ob das Unternehmen selbst es sich zur Aufgabe gesetzt hat, bestimmte geistig-ideelle Zielsetzungen eben um dieser Zielsetzungen willen zu fördern» Dazu gehört als unabdingbare Voraussetzung, daß cs sich mit ihnen identifiziert» 6.

    Stoffes oder Handwerkszeuges tätig wird, ist nach den Umständen des einzelnen Palles unter deren vollständiger Würdigung zu entscheiden» Zu diesen Umständen gehört insbesondere die Berücksichtigung der Personen, die als Unternehmer des Unternehmens, das den Tendenzschutz des § 81 Abs» 1 BetrVG für sich in Anspruch nimmt, auftreten» Bedeu tungsvoll kann ferner die überkommene Tradition eines Unternehmens sein, vorausgesetzt, daß sie noch wirkungsvoll ist» Nicht allein entscheidend ist - das hat der Senat bereits in Beschluß vom 22» Februar 1966 (BAG 18, 159 "162 7) eben falls .hervorgehoben -, ob das Unternehmen mit seiner Betätigung auch ein Gewinnstreben verfolgt» Dies gilt insbesondere denn, wenn ein solches Gewinnstroben deshalb vorliegt, um eine Betätigung für die Bestimmungen des § 81 Abs» 1 BetrVG zu ermöglichen» Dient aber die Betätigung auf einem der Gebiete des § 81 Abs» 1 BetrVG vornehmlich dem Gewinnstroben, betätigt sich also ein Unternehmen auf den einschlägigen Gebieten ähnlich wie irgendein anderes Unternehmen, das eine für den Gebrauch oder Verbrauch bestimmte Ware zur Erzielung eines Untcrnchmcrgewinns herstollt und absetzt, so ist das jeden falls ein gewichtiges Anzeichen dafür, daß für die Betätigung nicht das Anliegen, die in der fraglichen Vorschrift genannten Bestimmungen zu fördern, entscheidend ist, -sondern nur auf Gewinncrziclung gerichtete unternehmerische Erwägungen maßgebend sind».

  • BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 650/03

    Ausbildungskosten, zweistufige Ausschlussfrist

    Es ist anerkannt, dass auch Ausnahmevorschriften in den Grenzen ihres Sinns und Zwecks der Analogie fähig sind (BAG 22. Februar 1966 - 1 ABR 9/65 - BAGE 18, 159, 161 f.).
  • OLG Hamburg, 22.01.1980 - 11 W 38/79

    Lohndruckerei als Tendenzunternehmen; Tendenzschutz für Leitungsunternehmen;

    Denn auch dann werde die Tendenz des Verlages nur mittelbar gefördert, da dem Unternehmenszweck der Lohndruckerei eine eigene Gestaltung einer Tendenz als geistig-ideeller Zielsetzung fehle, vielmehr nur - wie bei einem Zuliefererunternehmen - eine außerhalb der Druckerei erarbeitete Tendenz wirtschaftlich gefördert werde (vgl. BAG 18, 159 = AP Nr. 4 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1966, 658 = DB 1966, 865; BAG 21, 130 = AP Nr. 10 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1969, 93 = DB 1969, 48 [BAG 27.08.1968 - 1 ABR 3/67] ; BAG AP Nr. 11 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1969, 94 = DB 1968, 2222 [BAG 27.08.1968 - 1 ABR 4/67] ; BAG 22, 360 = AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1970, 1008 = DB 1970, 1492 = ArbuR 1970, 380; BAG AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 7 zu BetrVG 1972 = DB 1976, 584).

    Denn eine Gewinnabsicht schließt ein "dienen" zugunsten einer Tendenz nicht schon begrifflich aus, es sei denn, das Erwerbsstreben steht derart im Vordergrund, daß es - und nicht mehr die Tendenzverfolgung - als die maßgebliche Zielsetzung des Unternehmens erscheint (vgl. BAG 18, 159; 22, 360; AP Nr. 14 zu § 81 BetrVG 1972; ebenso die weitaus Überwiegende Auffassung im Schrifttum; a. A.: Fabricius in GK-BetrVG, § 118 RdNr. 7 ff, 42 ff und in Anmerkung zu AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG 1952; differenzierend: Naendrup in GK-MitbestG, § 1 Abs. 4 RdNr. 12).

  • BAG, 14.11.1975 - 1 ABR 107/74

    Tendenzbetriebe: Arten - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Bildung von

    Zunächst vertrat zwar das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG 18, 159 /165 7 AP Nr. 4 zu § 81 BetrVG) - wie im vorliegenden Verfahren das Arbeitsgericht - die Auffassung, Buchverlagen mit breitem Verlagsprogramm könnte Tendenzschutz nicht zuerkannt werden.
  • BAG, 10.11.1977 - 2 AZR 269/77

    Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozeßvergleichs - Prozeßvergleich -

    Es ist anerkannt, daß auch Ausnahmevorschriften in den Grenzen ihres gesetzgeberischen Sinns und Zwecks der Analogie fähig sind (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3« Aufl., S. 344; BAG 2, 91 C943 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG; BAG 18, 159= AP Nr. 4 zu § 81 BetrVG [zu B 1 der Gründe)).
  • BAG, 29.05.1970 - 1 ABR 17/69

    Tendenzunternehmen - Lohndruckerei

    I" 1. Der erkennende Senat hat wiederholt Gelegenheit gehabt, zur Frage des "Tendenzbetriebes" im Hinblick auf ein Druckerei- und Vcrlagsunternehmen Stellung zu nehmen (Beschluß vom 13" Juli 1955 - 1 ABR 20/54- - = BAG 2, 91 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG; Beschluß vom 22. Februar 1966 - 1 ABR 9/65 - = BAG 18, 1 5 9 = AP Nr. 4- zu § 81 BetrVG; Beschlüsse vom 27<â- August 1968 - 1 ABR 3/67 und 1 ABR 4-/67 - = AP Nr. 10 und 11 zu § 81 BetrVG, ersterer auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt)" In seiner ersten Entscheidung aus dem Jahre 1955 hat er eine extensive Auslegung des § 81 Abs. 1 BetrVG und " 7 -.
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